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TK-Sicherheitsbeauftragte: Wer sie benötigt und wofür sie zuständig sind

TTDSG, TKG-Novelle und TMG – die gesetzlichen Anforderungen an Betreiber von Telekommunikationsnetzen und -diensten wurden dieses Jahr ordentlich umgekrempelt. Teilweise bleibt auch kaum Vorbereitungszeit. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist bereits am 01. Dezember in Kraft getreten

Nun bleibt es nicht mehr bei den bisherigen, wesentlichen Anforderungen der Bundesnetzagentur, die alle Telekommunikationsanbieter bereits umgesetzt haben. Zu dem Katalog von Sicherheitsanforderungen und Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten kommen weitere Anforderungen.

Eine wesentliche Änderung: die Benennungspflicht von Telekommunikations-sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen Zusatzanforderungen. Doch wer benötigt überhaupt TK-Sicherheitsbeauftragte? Was ist das Ziel? Und wofür genau sind die Beauftragten zuständig? Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet.  

Wer benötigt TK-Sicherheitsbeauftragte?

Gemäß § 109 TKG benötigen alle, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, TK-Sicherheitsbeauftragte. Die Beauftragten müssen spätestens mit Aufnahme des Betriebs oder Angebot des Dienstes bestellt sein.

Was ist das Ziel von TK-Sicherheitsbeauftragten?

Neben der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sieht das TKG auch die Erstellung eines Sicherheitskonzepts vor. In dem Sicherheitskonzept werden neben den erbrachten Diensten und öffentlichen Netzen die Gefährdungen definiert. Diese Gefährdungen können äußere Eingriffe, unerlaubte Zugriffe oder aber Katastrophen sein, die zu erheblichen Störungen und Beeinträchtigungen führen.

Damit es nicht so weit kommt, werden zudem technische Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen abgeleitet. Diese müssen die Vorgaben des Katalogs von Sicherheitsanforderungen der Bundesnetzagentur erfüllen und die jeweiligen Sicherheitsziele vollumfänglich erreichen. Betreiber von Telekommunikationsnetzen müssen der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach Aufnahme des Netzbetriebs vorlegen. Durch den neuen Katalog müssen zudem viele Unternehmen ihre bereits bestehenden Konzepte umfassend anpassen.

Zusammengenommen sollen durch diese Maßnahmen Schutzziele erreicht werden. Dazu gehört, die Telekommunikationsinfrastruktur vor Störungen und Risiken zu schützen und die Verfügbarkeit der Dienste zu gewährleisten. Außerdem sollen das Fernmeldegeheimnis und personenbezogene Daten geschützt werden.

Die Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen sollen somit für die Nutzenden, für Dienste und für zusammengeschaltete Netze so gering wie möglich ausfallen. 

Wofür sind TK-Sicherheitsbeauftragte zuständig?

TK-Sicherheitsbeauftragte sind – wie der Name schon sagt – mit der Sicherheit des Telekommunikationsdienstes beauftragt. Darunter fallen bestimmte Koordinations-, Kontroll- und Fachaufgaben

Das TK-Sicherheitskonzept wird in der Regel durch den TK-Anbieter erstellt und aktiv umgesetzt. TK-Sicherheitsbeauftragte beraten und unterstützen die Organisation bei der Aktualisierung des Sicherheitskonzepts.

Die Beauftragten fungieren außerdem als Schnittstelle. Sie haben einen direkten Draht zur Unternehmensführung und sind erste Anlaufstelle für die Bundesnetzagentur.

Um diese Aufgaben angemessen umsetzen zu können, benötigen die Sicherheitsbeauftragten die notwendigen Fachkenntnisse in Bereichen wie IT-Sicherheit und rund um rechtliche Rahmenbedingungen. Diese sollten zudem aktuell gehalten werden. Außerdem ist ein Verständnis der Unternehmensabläufe und Prozesse notwendig. 

Die TKG-Novelle umfasst nun auch einen erweiterten „Katalog von Sicherheitsanforderungen“ der Bundesnetzagentur. Die notwendigen Anpassungen bezogen auf vorhandene TK-Sicherheitskonzepte sind nicht gering. Daher empfiehlt es sich, die Umstellungen sinnvoll und strukturiert umzusetzen und zusätzlich Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Nicht selten werden die Aufgaben der TK-Sicherheitsbeauftragten extern im Rahmen einer Funktionsübertragung ausgelagert, um parallel intern die TK-Sicherheitskonzepte anzupassen und umzusetzen.

Wir unterstützen Sie!

Sie benötigen eine:n TK-Sicherheitsbeauftragte:n? In unserem Unternehmensverbund übernehmen wir das für Sie! Unsere Mitarbeitenden verfügen über die nötigen Fachkenntnisse und haben stets im Blick, welche Maßnahmen bereits erfüllt sind und welche offenen Punkte es noch gibt. Außerdem können wir Sie bei der Erstellung des Sicherheitskonzepts unterstützen, um mögliche Schwachstellen von Beginn an zu beseitigen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2021): https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/, letzter Zugriff am 25. November 2021.

Bundesnetzagentur (2020): „Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 109 Telekommunikationsgesetz (TKG) Version 2.0“, Stand 29. April 2020, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/KatalogSicherheitsanforderungen/KatalogSicherheitsanforderungen2.pdf?__blob=publicationFile&v=3, letzter Zugriff am 25. November 2021 

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