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Neuer Leitfaden zur Gigabitförderung: Das hat sich geändert
Zuletzt aktualisiert: 26. Mai 2023
Der neue Leitfaden zur Gigabitförderung ist erschienen. Obwohl vieles beim Alten geblieben ist, haben sich ein paar Punkte geändert – allen voran das Fast-Lane-Verfahren, die Branchendialoge und die Anpassung der Fördersummen.
Wir haben für Sie zusammengefasst, was sich geändert hat und worauf Sie bei der Vorbereitung und Antragstellung achten sollten.
Fast-Lane-Verfahren
Wie bereits im Förderaufruf ist das Fast-Lane-Verfahren auch im neuen Leitfaden ein Thema. Dieses Verfahren richtet sich an „Kommunen, die einen besonderen Nachholbedarf im Gigabitausbau haben“. Für diese Kommunen gibt es daher einen besonderen Fast-Lane-Aufruf, der eine Mindestpunktzahl nach dem in der Förderrichtlinie veröffentlichten Kriterienkatalog festlegt. Im Aufruf vom 03. April 2023 liegt die Mindestpunktzahl beispielsweise bei 300 Punkten. Im Rahmen des Aufrufs können – unabhängig von Stichtagen – jederzeit Anträge gestellt werden. Diese sollen kurzfristig bewertet und bewilligt werden und sind somit nicht an die zeitlich begrenzten regulären Aufrufe gebunden. Laut Leitfaden ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Fast-Lane-Anträge, die bis Ende Oktober eingehen, noch im selben Jahr gemäß geltenden Landesobergrenzen bewilligt werden.
Neben den Fast-Lane-Aufrufen gibt es auch reguläre Aufrufe und Anträge. Kommunen, die die jeweilige Mindestpunktzahl des Aufrufs nicht erreichen, können trotzdem Anträge stellen. Dafür soll es zweimal im Jahr einen Aufruf geben. Die Fristen sind in der Regel auf Ende April und Ende September festgelegt. 2023 gibt es allerdings nur einen Aufruf. Reguläre Anträge, die bis zum Stichtag eingegangen sind, reihen die zuständigen Projektträger im jeweiligen Land anhand der erreichten Punktzahl. Die Bewilligung erfolgt dann nachrangig zu den Fast-Lane-Anträgen im Rahmen der jeweiligen Landesobergrenzen.
Markterkundungsverfahren
Auch im Rahmen der novellierten Gigabitförderung ist die Durchführung von Markterkundungsverfahren (MEV) verpflichtend. Allerdings müssen MEV nun vor der Antragstellung durchgeführt werden. Eine Durchführung nach Antragstellung ist nicht mehr möglich. Mit dem MEV soll sichergestellt werden, dass vorrangig privat ausgebaut wird.
Das Ergebnis der Markterkundung darf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung des Förderprojektes nicht älter als 12 Monate sein. Gerade bei regulären Anträgen, die bis zum jeweiligen Stichtag gesammelt werden, ist diese Frist knapp bemessen und kann schnell überschritten werden. Dann müsste ein neues MEV durchgeführt werden und der Ausbau verzögert sich weiter. Wie die zeitliche Umsetzung am besten gelingt, wird die Praxis zeigen.
Für weitere Einzelheiten und Hinweise zur ordnungsgemäßen Durchführung eines MEV wird in dem Leitfaden auf das „Hinweisblatt für Markterkundungsverfahren“ verwiesen. Das Hinweisblatt finden Sie hier.
Branchendialoge
Obwohl bereits gängige Praxis, sind mit der Fördernovelle nun auch Branchendialoge Pflicht. Diese müssen vor dem MEV durchgeführt werden – zumindest ab 2024. Für 2023 wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Ausnahme gemacht. Die Dialoge dürfen dabei maximal sechs Monate vor Einleitung des MEV durchgeführt worden sein.
Ziel ist es, den Austausch zwischen Gebietskörperschaften und Telekommunikationsunternehmen (TKU) zu fördern sowie eigenwirtschaftliche Ausbaupotenziale auszuloten und maximal auszuschöpfen. Mit „Dialog“ ist kein einzelnes Gespräch, sondern vielmehr der Aufbau von Gesprächsprozessen in Einzelgesprächen mit den TKU gemeint. Das kann allerdings auch in einem landkreisweiten Rahmen erfolgen und muss nicht zwingend auf Ebene einer einzelnen Gemeinde geschehen.
Die Dialoge sind mindestens für vier Wochen auf der Onlineplattform des jeweiligen Projektträgers zu veröffentlichen und TKU direkt über das EWA-Portal beim Gigabitbüro des Bundes anzusprechen. Im Anschluss müssen Gebietskörperschaften den Projektträger über Inhalt und Ergebnis der Branchendialoge informieren. Dafür steht ein digitales Nachweisformular zur Verfügung.
Hier finden Sie auf der Seite des Gigabitbüros des Bundes detaillierte Informationen und eine Handreichung zur Durchführung von Branchendialogen.
Sozioökonomische Schwerpunkte
Auch im Rahmen der erneuerten Förderung gibt es sozioökonomische Schwerpunkte, die weiterhin ausdrücklich förderfähig sind, solange sie nicht gigabitfähig erschlossen wurden. Allerdings fallen die Kalkulationen und Beispielrechnungen, wie sie im letzten Leitfaden z. B. für die Mitarbeitendenzahl von Unternehmen, die Anzahl der Schüler:innen von Schulen oder die Anzahl der Stationen in Krankenhäusern aufgeführt waren, weg. Im neuen Leitfaden ist nicht konkret definiert, was als sozioökonomischer Schwerpunkt gilt. Daher ist anzunehmen, dass die gleichen Einrichtungen wie beim vorherigen Leitfaden darunterfallen. Womöglich wird das aber noch konkretisiert.
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Kofinanzierung
Der Bundesanteil im Rahmen der Gigabitförderung beträgt 50 % bzw. bei geringer Wirtschaftskraft der Gebietskörperschaften 60 bis maximal 70 %. Wie viel Kofinanzierung hinzukommt, ist Ländersache und steht in vielen Bundesländern noch nicht fest. Laut Leitfaden ist dabei grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 10 % vorgesehen. Wie hoch der Eigenanteil tatsächlich ausfällt, hängt dabei von der beschlossenen Kofinanzierung der Länder ab.
Fördervolumen
Auch das Fördervolumen wurde angepasst. In der vorherigen Gigabitförderung standen bis zu 150 Mio. Euro Förderung aus Bundesmitteln zur Verfügung. Nun liegt das Fördervolumen pro Projekt bei maximal 100 Mio. Euro (Bundesanteil). Zusätzlich gibt es Landesobergrenzen. Für Stadtstaaten gilt eine gemeinsame Obergrenze von 75 Mio. Euro. Flächenländer erhalten einen Sockelbetrag von je 100 Mio. Euro. Der Restbetrag wird gemäß dem aktuellen Stand des Gigabitausbaus auf die Flächenländer verteilt. Ausschlaggebend ist die Anzahl der förderfähigen Haushalte. Für NRW gilt z. B. ein maximales Förderbudget von 400 Mio. Euro pro Förderaufruf.
Fazit
Mit dem neuen Leitfaden und der novellierten Gigabitförderung wird ein stärkerer Fokus gesetzt als bisher: Beim Ausbau gilt eindeutig Markt vor Staat. Daher wurden auch die Branchendialoge und das Fast-Lane-Verfahren eingeführt. Sie haben vor allem eins zum Ziel: den Ausbau des Gigabitnetzes in unterversorgten Kommunen vorantreiben, Förderung gezielt einsetzen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und TKU ermöglichen.
Wir unterstützen Sie!
Sie überlegen, ob die erneuerte Förderung für Sie in Betracht kommt? Wir unterstützen Sie! Wir führen Branchendialoge und Markterkundungsverfahren durch, evaluieren diese ganzheitlich und liefern eine umfassende Datenanalyse. Auf Basis dessen geben wir Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für oder gegen die Förderung. Dabei behalten wir auch vorbehaltliche eigenwirtschaftliche Ausbauprojekte im Blick und unterstützen Sie weiter – falls ein Projektstart in 2023 noch nicht gelingt – und legen die Grundlagen für ein Projekt in 2024. Für unsere Unterstützung können Sie zudem die Beratungsförderung beantragen und bis ins nächste Jahr davon profitieren.