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Leitfaden Graue-Flecken-Förderung: Das Wichtigste auf den Punkt gebracht

Bereits seit April können Kommunen die Graue-Flecken-Förderung und die Förderung von Beratungsleistungen beantragen. Jetzt hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine erste Version des begleitenden Leitfadens herausgegeben.

Das Ziel des Leitfadens: Die Antragstellung soll möglichst einfach, verständlich und transparent sein. Dabei unterstützt der Leitfaden und beantwortet wichtige Fragen rund um Antragstellung, Ablauf und Rahmenbedingungen.

Der Leitfaden ist dabei so aufgebaut wie das Antragsverfahren: Es geht los mit der Identifizierung des Handlungsbedarfs, dann werden erste Schritte bis hin zu konkreten Maßnahmen im Antragsverfahren aufgezeigt. Wir haben die wichtigsten Punkte und Neuerungen aus dem Leitfaden für Sie zusammengefasst. 

Förderung von Beratungsleistungen

Neben der eigentlichen Graue-Flecken-Förderung sieht die Förderrichtlinie auch eine Förderung von Beratungsleistungen vor. Dabei können Sie sich professionell unterstützen lassen – sowohl bei der Stellung des Förderantrags als auch der Realisierung des Projektes. Zusätzlich ist es möglich, Fragen zur Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen und deren Ermittlungen im Rahmen der Beratung zu klären. Um die Förderung zu beantragen, müssen Sie auf der Online-Plattform des zuständigen Projektträgers einen Antrag stellen.

Wichtig ist, dass Sie vor bzw. bei der Antragstellung noch keinen Beratungsvertrag abgeschlossen haben. Bereits begonnene Beratungsleistungen sind nämlich nicht förderfähig. Maßnahmenbeginn ist jeweils der Vertragsabschluss. Bei der Auswahl von Berater:innen müssen Sie zudem das nationale Vergaberecht beachten.

Auch hier gilt der Grundsatz der einmaligen Förderung. Sie erhalten pro geplanter Infrastrukturmaßnahme und Gebietskörperschaft nur maximal eine Bewilligung für externe Beratungsleistungen. Die Förderung beträgt hierbei 100 Prozent und bis zu 50.000€ pro Kommune bzw. 200.000€ pro Landkreisprojekt. Schöpfen Sie allerdings nicht den Höchstbetrag aus, können Sie eine Anschlusszuwendung beantragen.  

Markterkundungsverfahren

Bei der Graue-Flecken-Förderung ist das Markterkundungsverfahren keine Grundvoraussetzung zur Erstantragstellung mehr. Daher können Sie die Markterkundung entweder vor oder nach der Antragstellung durchführen. Grund hierfür kann z. B. die Wahrung von Fristen sein.

Stellen Sie erst einen Antrag, erhalten Sie bei Annahme einen Bescheid über die vorläufige Höhe der Zuwendung. Zudem verpflichten Sie sich, die Markterkundung vor Beginn des Auswahlverfahrens durchzuführen und das Ausbaugebiet entsprechend anzupassen.

Die abschließende Fördersumme wird dann nach dem Zuschlag im Auswahlverfahren auf Basis des wirtschaftlichsten Angebots festgesetzt und beträgt maximal 150 Mio. Euro. Diese Obergrenze bezieht sich auf die maximale Fördersumme. Sie stellt jedoch ausdrücklich keine Begrenzung der gesamten Projektkosten dar. 

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Maßnahmenbeginn

Auch bei der Graue-Flecken-Förderung ist die Bewilligung von Fördermitteln nur vor Maßnahmenbeginn zulässig. Hier gibt es allerdings die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.

Selbst wenn dieser Antrag bewilligt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auch Anspruch auf spätere Bewilligung des Hauptantrages haben. Dieser könnte immer noch abgelehnt werden. Der Beginn der Maßnahmen erfolgt dann auf eigenes Risiko. Bei der Beantragung müssen Sie eine Begründung vorlegen und möglicherweise entstehende Nachteile bei regulärem Beginn der Maßnahmen plausibel darstellen. 

Mitverlegung

Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren ist im geförderten Ausbau zulässig. Sollten dafür Mehrkosten entstehen, sind diese jedoch vom mitverlegenden Unternehmen zu tragen und nicht förderfähig. Außerdem werden die Kosten für den Tiefbau anteilig auf Basis der Anzahl der im Graben liegenden Rohre/Rohrverbände aufgeteilt. Diese „Einnahmen“ werden von der Fördersumme abgezogen.

Sozioökonomische Schwerpunkte

Sozioökonomische Schwerpunkte sind dann förderfähig, wenn diese nicht gigabitfähig erschlossen sind. Für eine effiziente Erschließung können Sie alle förderfähigen sozioökonomischen Schwerpunkte in Ihrem Landkreis/Gemeindegebiet gemeinsam mit den förderfähigen Haushalten in einem Antrag zusammenfassen. Der Leitfaden bietet darüber hinaus eine Definition der einzelnen Schwerpunkte und legt beispielsweise fest, was Verkehrsknotenpunkte sind.

Außerdem wird die Ermittlung der Aufgreifschwelle für Schulen, Krankenhäuser und Unternehmen in Gewerbegebieten in Gebieten mit FTTB/H- oder HFC-Netzen bzw. Gebieten mit zwei NGA-Netzen konkretisiert und die Förderfähigkeit anhand von Beispielberechnungen veranschaulicht.

Schulen sind dann als versorgt im Sinne der Breitbandleitrichtlinien der EU KOM anzusehen, wenn neben der Schulverwaltung jeder Klasse einer Schule dauerhaft eine Datenversorgungsrate von 500 Mbit/s zur Verfügung stehen kann. Dies gilt sinngemäß auch für andere Bildungseinrichtungen.

Krankenhäuser sind dann als versorgt anzusehen, wenn neben der allgemeinen Krankenhausverwaltung auch für jede(s) medizinische Station/Fachabteilung/Institut oder pro 11 Betten eine Datenrate von 500 Mbit/s zur Verfügung steht.

Ein den Haushalten vergleichbares Niveau der Versorgung mit 100 Mbit/s ist in Gewerbegebieten als erreicht anzusehen, soweit in den ansässigen Unternehmen nicht nur der Unternehmensleitung, sondern auch jedem internetverbundenen Arbeitsplatz/Betriebsmittel eine Datenrate von 500 Mbit/s zur Verfügung steht. Die Förderung eines Gewerbegebiets ist dann möglich, wenn bei mindestens drei ortsansässigen Gewerbebetrieben von einem entsprechenden Bedarf auszugehen ist. Für jedes Unternehmen im Gewerbegebiet sind zuverlässig Bandbreiten von mindestens einem Gigabit/s symmetrisch zu ermöglichen.

Als Nachweis, dass es sich bei den im Förderantrag enthaltenen Adresspunkten um Unternehmensstandorte in Gewerbegebieten handelt, ist seitens des Antragstellers ein gültiger Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan mit dem Antrag einzureichen. 

Schwer erschließbare Einzellagen

Auch zur Förderung von schwer erschließbaren Einzellagen gibt der Leitfaden Hilfestellung. Die Förderung wird hier auf diesen Trassenabschnitt oder auf das Zweieinhalbfache der durchschnittlichen Kosten pro Adresspunkt im Projektgebiet begrenzt. Dabei ist die jeweils günstigere Lösung für die Eigentümer:innen der Grundstücke zu wählen. Zudem sollten Sie alternative Technologien und Verlegemethoden berücksichtigen.

Die Eigentümer:innen erhalten dann ein Angebot mit dem erforderlichen Eigenbetrag. Dieser kann allerdings auch durch Dritte – z. B. das Land oder die Kommune – ganz oder in Teilen übernommen werden. Übernehmen weder Eigentümer:innen noch Dritte den Betrag, wird die Einzellage aus dem Förderprojekt herausgenommen.  

Homes passed

Gemäß Nr. 5.1 der Gigabit-Richtlinie ist "eine Förderung [...] ausgeschlossen, wenn ein gigabitfähiges Netz bereits besteht und lediglich der Teilnehmeranschluss noch fehlt (homes passed)".

Unter "homes passed" fallen Adresspunkte und Endkund:innen, an deren Grundstücksgrenzen in unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite ein

  • Leerrohrverband vorhanden ist, der ein für den FTTB/FTTH-Ausbau dieses Grundstücks vorgesehenes Speedpipe-Leerrohr bzw. Glasfaserkabel enthält, oder
  • ein HFC-Netz vorhanden ist, bei dem eine Abzweigung durch das Setzen einer Muffe möglich ist, sodass zu marktüblichen und erschwinglichen Konditionen sowie in angemessen kurzer Zeit die Einrichtung eines Hausanschlusses möglich ist.

Anschlusspunkte bzw. Endkund:innen, an denen lediglich eine Backbone-Glasfasertrasse oder nur ein Leerrohr(verband) ohne Netzanbindung vorbeiführt (d. h. der Glasfaser-Verteiler bzw. dessen Glasfaser-Anbindung an einen Backbone-Zugang fehlen noch), unterfallen grundsätzlich nicht der Definition von "homes passed" 

Beispielhafter Ablauf

Der Leitfaden des BMVI zeigt außerdem auf, wie die Antragstellung beispielhaft abläuft. Dabei wird zwischen Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodell differenziert. Hier erfahren Sie mehr zu den einzelnen Modellen.

Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

  1. Antragstellung
  2. Bescheid über die vorläufige Höhe der Zuwendung
  3. Markterkundungsverfahrens
  4. Beginn des Ausfahlverfahrens für Netzbetreiber
  5. Auswahl des Netzbetreibers
  6. Vertragsabschluss und Maßnahmenbeginn
  7. Beantragung des Bescheids über die abschließende Höhe der Zuwendung
  8. Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung 

Im Betreibermodell kommen folgende Punkte nach dem Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber hinzu:

  • Beginn des Auswahlverfahrens für Bauleistungen
  • Auswahl des Bauunternehmens
  • Nach dem Bescheid über die abschließende Höhe der Zuwendung: Vertragsabschluss und Maßnahmenbeginn 

Das Markterkundungsverfahren kann natürlich auch vor der Antragstellung durchgeführt werden.

Wir unterstützen Sie

Nutzen Sie die Beratungsförderung und holen Sie sich professionelle Unterstützung! So können Sie sichergehen, dass Sie Ihre Kommune nachhaltig gigabitfähig gestalten. WiR begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

Gemeinsam mit Ihnen klären WiR, ob für Sie eine Markterkundung oder eine Potentialanalyse geeigneter ist und geben auf Basis dessen Handlungsempfehlungen. Auch bei der Antragstellung und der anschließenden Planung und Durchführung Ihres Förderprojekts sind WiR stets an Ihrer Seite! 

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